Satzung

Satzung Dachverband STEPPS e.V. Förderung und Stabilisierung fur Menschen mit Borderline

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „ Dachverband STEPPS e.V. "Der Vereinsname ist hergeleitet von den Begriffen „Systems Training für Emotional Predictability and Problem Solving".
  2. Der Sitz des Vereins ist Warstein.
  3. Der Verein ist unter der Nummer 1105 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • a. Die Unterstützung, Verbesserung und Weiterentwicklung der Hilfen für Menschen mit einer Borderline Störung, besonders im ambulanten Bereich.
  • b. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Betroffenen, ihren Angehörigen und den professionellen Helfern (Trialog).
  • c. Die Aus- und Weiterbildung von professionellen Helfern in Verfahren und Techniken zur Stabilisierung, Kompetenzförderung und Krankheitsbewältigung von Menschen mit einer Borderline und verwandten Störungen.
  • d. Unterstützung bei der Implementierung und Weiterentwicklung des STEPPS Programms in klinischen und nicht klinischen Bereichen.
  • e. Die Entwicklung und Zertifizierung von Curricula zur Anwendung des STEPPS Programms in Kooperation mit Weiterbildungsinstituten und die Anerkennung von Lehrtrainern zur Ausbildung von STEPPS Trainern.
  • f. Die Qualitätsentwicklung und Qualitätskontrolle der Anwendung des STEPPS Programms.
  • g. Die Durchführung von trialogischen Netzwerktagungen.
  • h. Die Bereitstellung einer internetbasierten Kommunikations- und Informationsplattform.
  • i. Die Initiierung von Projekten zur Erweiterung der Anwendungsbereiche des STEPPS Programms.
  • j. Unterstützung und Initiierung von Forschungsprojekten zur Evaluation des STEPPS Programms.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften sein.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.(5)Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich mitzuteilen. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  • a. durch freiwilligen Austritt
  • b. durch Tod
  • c. durch Ausschluss.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
  2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen nachhaltig und gröblich verstoßen hat. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz Mahnung und Fristsetzung rückständig bleibt. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

§6 Verwendung der Finanzmittel

Die Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Vereinszwecken. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Vereinsmitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Die Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dem Vorstand, unter Angabe von Zweck und Grund, die Einberufung verlangt. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Zuständig für die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • a. dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
  • b. dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
  • c. dem/ der Schriftführerin
  • d. dem/ der Kassiererin
  1. Der Verein wird nach außen vertreten durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheidungswunsch bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen wird.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit nicht diese Satzung etwas anderesbestimmt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- Honorar- oder Arbeitsvertragesoder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
  6. Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei vorzeitiger Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Bis dahin bleibt der Vorstand noch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  7. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten des Vereins zeitnah zu informieren, insbesondere über grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions-und Personalplanung, die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage sowie Geschäfte, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Vereins von erheblicher Bedeutung sein können.
  8. Der Vorstand ist verpflichtet, den geprüften Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§10 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  • a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit oder deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • d Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen, wenn dies nicht der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck dient. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Liese-Lotte-Fleck-Stiftung, ihrerseits eine gemeinnützige Stiftung, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die aktuelle Satzung ist in der Mitgliederversammlung bzw. Gründungsversammlung vom 5.November 2016 beschlossen worden und am gleichen Tage in Kraft getreten.

Warstein, den 5.11.2016